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Urteil der Woche

+++ Im Unterricht: Konsequenzen für heimliches fotografieren +++

Ein Schnappschuss mit ernsten Folgen

(DAA). Heimliches Fotografieren im Unterricht führt zu einem Verweis für Berliner Schüler. In einem aktuellen Fall wird die Bedeutung von Datenschutz und die Sensibilität von persönlichen Informationen und Bildern im digitalen Zeitalter unterstrichen.

Wer heimlich während des Unterrichts Fotos von seinem Lehrer macht und diese weiterleitet, riskiert einen schriftlichen Verweis. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin am 21. Juli 2023 (AZ: VG 3 K 211/22), wie das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ mitteilt.

Ein unbedachter Moment im Unterricht
Am 11.08.2023 ereignete sich in einer Berliner Schule ein Vorfall, der weit über den alltäglichen Schulbetrieb hinausging. Ein Achtklässler ergriff aus reiner Langeweile sein Tablet und machte heimlich Fotos von seinem Lehrer. Doch statt sie für sich zu behalten, verschickte er diese Bilder an eine ihm unbekannte Person.

Wie bei so vielen Dingen im digitalen Zeitalter verbreiteten sich die Fotos rasend schnell. Über verschiedene Nachrichtendienste wurden sie in der gesamten Schülerschaft geteilt, was zu einem gewaltigen Rauschen und zu Diskussionen innerhalb der Schulgemeinschaft führte.

Konsequenzen im Schulalltag
Aufgrund der sich schnell ausbreitenden Bilder war eine sofortige Reaktion der Schulleitung erforderlich. Es wurde zu einer Klassenkonferenz gerufen. Nach reiflicher Überlegung und Bewertung der Situation entschied die Konferenz einstimmig, dem Schüler einen schriftlichen Verweis zu erteilen. Mehr noch, die Mehrheit der Konferenzmitglieder entschied, diesen Verweis im Jahreszeugnis des Schülers festzuhalten – ein Makel, der den Schüler wohl noch einige Zeit verfolgen wird.

Gericht bestätigt schriftlichen Verweis
Da er mit der Entscheidung seiner Schule nicht einverstanden war, legte der Schüler Widerspruch ein. Als dieser abgelehnt wurde, beschloss er, den Fall vor das Verwaltungsgericht Berlin zu bringen. Die Klage des Schülers blieb aber ohne Erfolg. Der schriftliche Verweis im Schuljahreszeugnis des Achtklässlers war rechtens. Besonders die Sicherung des geordneten Schulbetriebs und des Unterrichts standen hier im Vordergrund.

Quelle: www.anwaltauskunft.de

 

 

Datum
Aktualisiert am
29.04.2024
Autor
red/dav
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